Rechtsprechung
VG Würzburg, 09.06.2005 - W 5 E 05.455 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- VG München, 12.02.2014 - M 15 E 14.32
Einstweiliger Rechtschutz; Pfändungs- und Überweisungsverfügung einer Gemeinde; …
In der Rechtsprechung und Literatur wird vertreten, dass im Pfändungsbeschluss gesetzliche Pfändungsgrenzen anzugeben sind (…so Seiler in Thomas/Putzo: ZPO, 33. Aufl., 2012, § 829 Rn. 21; LG Hamburg, U.v. 2.5.2008 - 318 O 154/07 - juris) bzw. zumindest begleitend der Umfang des Pfändungsschutzes nach § 850 c Abs. 1 ZPO dem Drittschuldner mitgeteilt werden muss (so VG Regensburg, B.v. 21.11.2005 - RN 3 K 05.01787 - juris; VG Göttingen, B.v. 8.12.2009 - 2 B 165/09 - juris) oder die Pfändung durch einen so genannten "Blankettbeschluss" erfolgen darf, der nur auf die dem Beschluss beigefügten Tabelle nach § 850 c Abs. 3 ZPO Bezug nimmt und keine näheren Angaben über den genauen pfändbaren Betrag enthält, sondern die betragsmäßige Feststellung des aus den Kontoeingängen pfändbaren Einkommens dem Drittschuldner (hier: Sparkasse ...) unter Berücksichtigung der gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen (für Arbeitseinkommen nach den §§ 850 ff. ZPO) überlässt (so VG Würzburg B.v. 9.6.2005 - W 5 E 05.455 - juris).